Bayerischer Landesverband der Marktkaufleute und der Schausteller e.V.

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Flüssiggas

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Aus aktuellen Anlass finden Sie hier eine gesonderte Rubrik über

Flüssiggas
Verwendung und Transport

 
Transport von Gasflaschen oder Kryobehältern in "nicht geeigneten" Fahrzeugen.

Dieses Dokument ist die deutsche Übersetzung des Original-EIGA-Dokumentes TP N° 17/08 E (in englischer Sprache), die mit Erlaubnis der EIGA erstellt wurde.
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Sicherer Transport von Gasen

Dies ist eine Übersetzung des EIGA-Dokumentes SL-03-08. die mit Erlaubnis der EIGA erstellt wurde. Sollte der Text der deutschen Übersetzung teilweise unklar sein, so gilt in jedem Fall verbindlich der englischsprachige Text des EIGA-Dokumentes.
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Verwendung von Flüssiggas auf Märkten und Volksfesten


Flüssiggas findet seit vielen Jahren Verwendung als gut zu handhabender und effektiver Energieträger auf Märkten und Volksfesten in Betrieben des Schaustellergewerbes, bei Marktständen oder auch mobilen Imbissen.

Um den ordnungsgemäßen und sicheren Betrieb dieser Flüssiggasanlagen zu gewährleisten sind vom Betreiber die einschlägigen rechtlichen Vorgaben und Regeln der Technik zu beachten.

Maßgeblich sind hierbei vorrangig die Betriebssicherheitsverordnung, die Unfallverhütungsvorschrift „Verwendung von Flüssiggas“ (BGV D34) sowie die Technischen Regeln für Druckgase „Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter - Betreiben von Druckgasbehältern“ (TRG 280).
Wesentliche Anforderungen hieraus sind insbesondere die Installation von anlagenbezogenen Sicherheitseinrichtungen, die Einhaltung von Schutzbereichen, die Durchführung wiederkehrender Prüfungen sowie die Unterweisung der Beschäftigten
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Der technisch einwandfreie Zustand einer Flüssiggasanlage ist grundsätzlich vom Betreiber vor der Benutzung sicherzustellen. Dies erfolgt im Rahmen einer Prüfung vor der Erstinbetriebnahme bzw. einer wiederkehrenden Prüfung durch eine befähigte Person (Sachkundiger).
Die wiederkehrende Prüfung ist spätestens alle 2 Jahre zu wiederholen. Das Ergebnis dieser Prüfungen ist bei fliegenden Bauten in der Prüfbescheinigung BGG 937 und bei Fahrzeugen in der Prüfbescheinigung BGG 935 zu dokumentieren. Aktuelle Prüfbescheinigungen sind am Betriebsort aufzubewahren.

Unter Einhaltung der oben stehenden Vorgaben stellt Flüssiggas eine ebenso sichere Energiequelle dar, wie andere Energieträger auch. Es ist daher nicht erkennbar, weshalb ein Verwendungsverbot für Flüssiggas erforderlich sein sollte.
Um dem Betreiber einer Flüssiggasanlage die Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten zu erleichtern, hat die Berufsgenossenschaft eine Arbeits-Sicherheits-Information ASI 8.04 „Sichere Verwendung von Flüssiggas in ortsveränderlichen Betriebsstätten“ sowie ein Merkblatt „Sichere Verwendung von Flüssiggas auf Märkten und Volksfesten“ herausgegeben. Zusätzlich bietet die Berufsgenossenschaft ihren Versicherten gebührenfreie Schulungen zu dieser Thematik an.

Im Internet unter www.bgn.de, Shortlink 754 finden Sie weitere Informationen.Dort können z.B. die oben genannten Vorschriften und Prüfbescheinigungen, die ASI 8.04 sowie das Merkblatt heruntergeladen werden.

Einige Unterlagen haben wir für Sie bereit zusammengestellt. Diese können Sie hier downloaden:

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

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